Stadt Kempten
KoKi - Netzwerk frühe Kindheit
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Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1600 bis 3300 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist seit dem 1. Oktober 2020 erneut das Durchschnittseinkommen der vergangenen sechs Monate. Vorübergehend genügte wegen der Corona-Pandemie der Einkommensnachweis des letzten Monats vor Antragstellung. Diese Regelung zum sogenannten Notfall-KiZ ist zum 30. September ausgelaufen.
Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Kinderzuschlag können Sie online beantragen.
Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wird der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.
Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen sind in den Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag zusammengestellt.
Wegen des Infektionsgeschehens müssen immer wieder Schulklassen zu Hause bleiben oder ganze Schulen und auch Kitas geschlossen werden. Eltern und Alleinerziehende, die ihre Kinder deshalb selbst betreuen müssen und nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Eltern und Alleinerziehende erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2020.
Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, ist das Elterngeld angepasst worden. Folgende Regelungen gelten:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.
Die gesetzlichen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Was die Änderungen im Einzelfall bedeuten, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen.
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Zum 1. März wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) angehoben.
Die Neuregelungen gelten befristet bis Ende 2020. Laut Beschluss der Regierungsparteien sollen sie aber verlängert werden.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.
Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.